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Sie können sich § 157 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. 2Eine Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers nach § 128 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes des Einzelkaufmanns nach § 125 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. 2Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Einzelkaufmann den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Einzelkaufmann in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.
Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten | Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten | ||||
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t | 1 | Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten | t | 1 | Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten |
Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten | Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und | f | 1 | (1) Der Einzelkaufmann haftet für die im Ausgliederungs- und |
2 | Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf | 2 | Übernahmevertrag aufgeführten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf | ||
3 | Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer | 3 | Jahren nach der Ausgliederung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer | ||
4 | in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art | 4 | in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art | ||
5 | festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche | 5 | festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche | ||
6 | Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich- | 6 | Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich- | ||
7 | rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Eine | 7 | rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Eine | ||
8 | Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden | 8 | Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden | ||
t | 9 | Rechtsträgers nach § 128 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. | t | 9 | Rechtsträgers nach § 126 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. |
10 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der | 10 | (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der | ||
11 | Ausgliederung in das Register des Sitzes des Einzelkaufmanns nach § 125 in | 11 | Ausgliederung in das Register des Sitzes des Einzelkaufmanns nach § 125 in | ||
12 | Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die | 12 | Verbindung mit § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Die für die | ||
13 | Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des | 13 | Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des | ||
14 | Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. | 14 | Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. | ||
15 | (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen | 15 | (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen | ||
16 | Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Einzelkaufmann den | 16 | Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Einzelkaufmann den | ||
17 | Anspruch schriftlich anerkannt hat. | 17 | Anspruch schriftlich anerkannt hat. | ||
18 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Einzelkaufmann in dem | 18 | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Einzelkaufmann in dem | ||
19 | Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird. | 19 | Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird. |
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