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Sie können sich § 69 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so sind § 182 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 2, §§ 185, 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden; eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes findet nur statt, soweit übertragende Rechtsträger die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft oder eines rechtsfähigen Vereins haben, wenn Vermögensgegenstände in der Schlußbilanz eines übertragenden Rechtsträgers höher bewertet worden sind als in dessen letzter Jahresbilanz, wenn die in einer Schlußbilanz angesetzten Werte nicht als Anschaffungskosten in den Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft angesetzt werden oder wenn das Gericht Zweifel hat, ob der Wert der Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht. 2Dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der Ermächtigung nach § 202 des Aktiengesetzes erhöht wird. 3In diesem Fall ist außerdem § 203 Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. 4Zum Prüfer kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden.
(2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 188 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Schriftstücken der Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz 2 entsprechend.
Verschmelzung mit Kapitalerhöhung | Verschmelzung mit Kapitalerhöhung | ||||
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t | 1 | Verschmelzung mit Kapitalerhöhung | t | 1 | Verschmelzung mit Kapitalerhöhung |
Verschmelzung mit Kapitalerhöhung | Verschmelzung mit Kapitalerhöhung | ||||
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f | 1 | (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der | f | 1 | (1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der |
2 | Verschmelzung ihr Grundkapital, so sind § 182 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 2, §§ | 2 | Verschmelzung ihr Grundkapital, so sind § 182 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Satz 2, §§ | ||
3 | 185, 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes nicht | 3 | 185, 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes nicht | ||
4 | anzuwenden; eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes | 4 | anzuwenden; eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 des Aktiengesetzes | ||
5 | findet nur statt, soweit übertragende Rechtsträger die Rechtsform einer | 5 | findet nur statt, soweit übertragende Rechtsträger die Rechtsform einer | ||
t | 6 | Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft oder eines | t | 6 | rechtsfähigen Personengesellschaft oder eines rechtsfähigen Vereins haben, |
7 | rechtsfähigen Vereins haben, wenn Vermögensgegenstände in der Schlußbilanz | 7 | wenn Vermögensgegenstände in der Schlußbilanz eines übertragenden | ||
8 | eines übertragenden Rechtsträgers höher bewertet worden sind als in dessen | 8 | Rechtsträgers höher bewertet worden sind als in dessen letzter Jahresbilanz, | ||
9 | letzter Jahresbilanz, wenn die in einer Schlußbilanz angesetzten Werte nicht | 9 | wenn die in einer Schlußbilanz angesetzten Werte nicht als Anschaffungskosten | ||
10 | als Anschaffungskosten in den Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft | 10 | in den Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft angesetzt werden oder | ||
11 | angesetzt werden oder wenn das Gericht Zweifel hat, ob der Wert der | 11 | wenn das Gericht Zweifel hat, ob der Wert der Sacheinlage den geringsten | ||
12 | Sacheinlage den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien | 12 | Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien erreicht. Dies gilt auch | ||
13 | erreicht. Dies gilt auch dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer | 13 | dann, wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien auf Grund der | ||
14 | Aktien auf Grund der Ermächtigung nach § 202 des Aktiengesetzes erhöht wird. | 14 | Ermächtigung nach § 202 des Aktiengesetzes erhöht wird. In diesem Fall ist | ||
15 | In diesem Fall ist außerdem § 203 Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht | 15 | außerdem § 203 Abs. 3 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden. Zum Prüfer kann | ||
16 | anzuwenden. Zum Prüfer kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden. | 16 | der Verschmelzungsprüfer bestellt werden. | ||
17 | (2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 188 | 17 | (2) Der Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Register sind außer den in § 188 | ||
18 | Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Schriftstücken der | 18 | Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Aktiengesetzes bezeichneten Schriftstücken der | ||
19 | Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in | 19 | Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in | ||
20 | Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. | 20 | Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. | ||
21 | (3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz | 21 | (3) Für den Beschluss über die Kapitalerhöhung nach Absatz 1 gilt § 14 Absatz | ||
22 | 2 entsprechend. | 22 | 2 entsprechend. |
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