Lade...
Lade...
Sie können sich § 52 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben. 2Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben.
Anmeldung der Verschmelzung | Anmeldung der Verschmelzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anmeldung der Verschmelzung | t | 1 | Anmeldung der Verschmelzung |
Anmeldung der Verschmelzung | Anmeldung der Verschmelzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben | f | 1 | Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben |
2 | die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im | 2 | die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im | ||
3 | Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes | 3 | Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes | ||
4 | der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden | 4 | der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden | ||
5 | Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger | 5 | Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger | ||
t | 6 | eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine | t | 6 | eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter |
7 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen | 7 | Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft | ||
8 | Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben. Wird eine | 8 | zugestimmt haben. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf | ||
9 | Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle | 9 | deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe | ||
10 | zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit | 10 | bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch | ||
11 | beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, | 11 | Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter | ||
12 | dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss | 12 | dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben. | ||
13 | zugestimmt haben. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.