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Sie können sich § 51 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist an der Verschmelzung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, als übernehmender Rechtsträger beteiligt, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß eines übertragenden Rechtsträgers der Zustimmung aller bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers. 2Ist der übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so bedarf der Verschmelzungsbeschluß auch der Zustimmung der nicht erschienenen Gesellschafter. 3Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft.
(2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile nach § 46 Abs. 1 Satz 2 abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann.
Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen | Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen | t | 1 | Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen |
Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen | Zustimmungserfordernisse in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) Ist an der Verschmelzung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, | f | 1 | (1) Ist an der Verschmelzung eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, |
2 | auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe | 2 | auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe | ||
3 | bewirkt sind, als übernehmender Rechtsträger beteiligt, so bedarf der | 3 | bewirkt sind, als übernehmender Rechtsträger beteiligt, so bedarf der | ||
4 | Verschmelzungsbeschluß eines übertragenden Rechtsträgers der Zustimmung aller | 4 | Verschmelzungsbeschluß eines übertragenden Rechtsträgers der Zustimmung aller | ||
5 | bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers. Ist der | 5 | bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers. Ist der | ||
t | 6 | übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, eine | t | 6 | übertragende Rechtsträger eine rechtsfähige Personengesellschaft oder |
7 | Partnerschaftsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so | 7 | eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so bedarf der | ||
8 | bedarf der Verschmelzungsbeschluß auch der Zustimmung der nicht erschienenen | 8 | Verschmelzungsbeschluß auch der Zustimmung der nicht erschienenen | ||
9 | Gesellschafter. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren | 9 | Gesellschafter. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren | ||
10 | Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt | 10 | Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt | ||
11 | sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung | 11 | sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung | ||
12 | aufgenommen, bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller | 12 | aufgenommen, bedarf der Verschmelzungsbeschluss der Zustimmung aller | ||
13 | Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft. | 13 | Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft. | ||
14 | (2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile nach § 46 Abs. 1 Satz 2 | 14 | (2) Wird der Nennbetrag der Geschäftsanteile nach § 46 Abs. 1 Satz 2 | ||
15 | abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder | 15 | abweichend vom Betrag der Aktien festgesetzt, so muss der Festsetzung jeder | ||
16 | Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann. | 16 | Aktionär zustimmen, der sich nicht mit seinem gesamten Anteil beteiligen kann. |
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