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§ 41 UmwG vollständige alte Fassung
§ 41 UmwG
Verschmelzungsbericht
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Verschmelzung beteiligte Personenhandelsgesellschaft nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
§ 41 UmwG Synopse als volle Tabelle
§ 41 UmwG
Verschmelzungsbericht
Änderungen Überschrift
Verschmelzungsbericht
Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers, der für
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Personenhandelsgesellschaft nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter
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dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Verschmelzung,
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dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind.
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ist ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die
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Stellung eines Kommanditisten zu gewähren; das Gleiche gilt für einen
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Anteilsinhaber der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren
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Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Verschmelzung
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widerspricht.
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