(1) Überträgt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Vermögen durch
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Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber
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für die Verbindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften,
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haftet ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren
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Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung
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fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis
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5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine
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gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder
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beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass
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eines Verwaltungsakts.
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(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung
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in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Absatz 3
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bekannt gemacht worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und
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3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
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(3) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des
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Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der
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Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem
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Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.
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