Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
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für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn
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dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche
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verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. Die
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Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
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