(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der
2
Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht
3
erschienenen Gesellschafter zustimmen.
4
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der
5
Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der
6
abgegebenen Stimmen betragen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.