Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind
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den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen
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sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung,
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die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag
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beschließen soll, zu übersenden.
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