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Sie können sich § 16 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. 2Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden.
(2) 1Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. 2Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses verzichten.
(3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn
Anmeldung der Verschmelzung | Anmeldung der Verschmelzung | ||||
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t | 1 | Anmeldung der Verschmelzung | t | 1 | Anmeldung der Verschmelzung |
Anmeldung der Verschmelzung | Anmeldung der Verschmelzung | ||||
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f | 1 | (1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten | f | 1 | (1) Die Vertretungsorgane jedes der an der Verschmelzung beteiligten |
2 | Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register | 2 | Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register | ||
t | 3 | (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder | t | 3 | (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, |
4 | Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden. Das | 4 | Partnerschaftsregister oder Vereinsregister) des Sitzes ihres Rechtsträgers | ||
5 | Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist berechtigt, die | 5 | anzumelden. Das Vertretungsorgan des übernehmenden Rechtsträgers ist | ||
6 | Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes jedes der | 6 | berechtigt, die Verschmelzung auch zur Eintragung in das Register des Sitzes | ||
7 | übertragenden Rechtsträger anzumelden. | 7 | jedes der übertragenden Rechtsträger anzumelden. | ||
8 | (2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine | 8 | (2) Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß eine | ||
9 | Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht | 9 | Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses nicht oder nicht | ||
10 | fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder | 10 | fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder | ||
11 | zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem | 11 | zurückgenommen worden ist; hierüber haben die Vertretungsorgane dem | ||
12 | Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die | 12 | Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die | ||
13 | Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es | 13 | Erklärung nicht vor, so darf die Verschmelzung nicht eingetragen werden, es | ||
14 | sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete | 14 | sei denn, daß die klageberechtigten Anteilsinhaber durch notariell beurkundete | ||
15 | Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des | 15 | Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des | ||
16 | Verschmelzungsbeschlusses verzichten. | 16 | Verschmelzungsbeschlusses verzichten. | ||
17 | (3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung | 17 | (3) Der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung | ||
18 | einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht | 18 | einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses das Gericht | ||
19 | auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die | 19 | auf Antrag des Rechtsträgers, gegen dessen Verschmelzungsbeschluß sich die | ||
20 | Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der | 20 | Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der | ||
21 | Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des | 21 | Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247 des | ||
22 | Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie | 22 | Aktiengesetzes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie | ||
23 | die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden | 23 | die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden | ||
24 | Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts | 24 | Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts | ||
25 | Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn | 25 | Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder | 27 | die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch | 29 | der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch | ||
30 | Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen | 30 | Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen | ||
31 | anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder | 31 | anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder | ||
32 | 3. | 32 | 3. | ||
33 | das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die | 33 | das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmelzung vorrangig erscheint, weil die | ||
34 | vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der | 34 | vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der | ||
35 | Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier | 35 | Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber nach freier | ||
36 | Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei | 36 | Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei | ||
37 | denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor. | 37 | denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor. | ||
38 | Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der | 38 | Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der | ||
39 | Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; | 39 | Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; | ||
40 | Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu | 40 | Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu | ||
41 | begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz | 41 | begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, auf Grund derer der Beschluß nach Satz | ||
42 | 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein | 42 | 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein | ||
43 | Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz | 43 | Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz | ||
44 | hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer | 44 | hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer | ||
45 | Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich | 45 | Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich | ||
46 | die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt | 46 | die Klage als begründet, so ist der Rechtsträger, der den Beschluß erwirkt | ||
47 | hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus | 47 | hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus | ||
48 | einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; | 48 | einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Verschmelzung entstanden ist; | ||
49 | als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der | 49 | als Ersatz des Schadens kann nicht die Beseitigung der Wirkungen der | ||
50 | Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden | 50 | Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden | ||
51 | Rechtsträgers verlangt werden. | 51 | Rechtsträgers verlangt werden. |
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