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Sie können sich § 3 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:
(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:
(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.
(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Verschmelzungsfähige Rechtsträger | Verschmelzungsfähige Rechtsträger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verschmelzungsfähige Rechtsträger | t | 1 | Verschmelzungsfähige Rechtsträger |
Verschmelzungsfähige Rechtsträger | Verschmelzungsfähige Rechtsträger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue | f | 1 | (1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue |
2 | Rechtsträger beteiligt sein: | 2 | Rechtsträger beteiligt sein: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
t | t | 4 | eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, | ||
4 | Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, | 5 | Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, | ||
5 | Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften; | 6 | Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften; | ||
6 | 2. | 7 | 2. | ||
7 | Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | 8 | Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, | ||
8 | Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien); | 9 | Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien); | ||
9 | 3. | 10 | 3. | ||
10 | eingetragene Genossenschaften; | 11 | eingetragene Genossenschaften; | ||
11 | 4. | 12 | 4. | ||
12 | eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | 13 | eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | ||
13 | 5. | 14 | 5. | ||
14 | genossenschaftliche Prüfungsverbände; | 15 | genossenschaftliche Prüfungsverbände; | ||
15 | 6. | 16 | 6. | ||
16 | Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. | 17 | Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. | ||
17 | (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein: | 18 | (2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein: | ||
18 | 1. | 19 | 1. | ||
19 | wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie | 20 | wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie | ||
20 | übertragender Rechtsträger sind; | 21 | übertragender Rechtsträger sind; | ||
21 | 2. | 22 | 2. | ||
22 | natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft | 23 | natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft | ||
23 | deren Vermögen übernehmen. | 24 | deren Vermögen übernehmen. | ||
24 | (3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste | 25 | (3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste | ||
25 | Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger | 26 | Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger | ||
26 | beschlossen werden könnte. | 27 | beschlossen werden könnte. | ||
27 | (4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von | 28 | (4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von | ||
28 | Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern | 29 | Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern | ||
29 | unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt | 30 | unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt | ||
30 | ist. | 31 | ist. |
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