(1) Eine Verschmelzung, eine Spaltung oder ein Formwechsel kann von den
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beteiligten Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Zweiten,
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Dritten und Fünften Buches in deren jeweils vor dem 1. März 2023 geltenden
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Fassung durchgeführt werden, wenn
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1.
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der Verschmelzungsvertrag oder der Spaltungs- und Übernahmevertrag vor dem
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1. März 2023 geschlossen, der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vor dem 1. März
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2023 aufgestellt oder der Formwechselbeschluss als Umwandlungsbeschluss vor dem
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1. März 2023 gefasst wurde und
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2.
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die Umwandlung bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde.
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(2) § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023
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geltenden Fassung sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, für die der
14
Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber nach dem 28. Februar 2023 gefasst
15
worden ist. § 307 Absatz 2 Nummer 14, die §§ 314 und 316 Absatz 2 in der
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ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf grenzüberschreitende
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Verschmelzungen anzuwenden, für die der Verschmelzungsplan nach dem 28.
18
Februar 2023 bekannt gemacht worden ist.
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