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§ 354 UmwG
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Änderungen Überschrift
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie,
zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie,
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zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum
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Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
Änderungen Paragraf
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie,
zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September
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2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
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(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der
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Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht
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auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1.
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September 2009 anhängig waren.
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(3) § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7, § 64 Absatz 1 sowie §
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143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
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vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) sind erstmals auf Umwandlungen
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anzuwenden, bei denen der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag nach dem 14.
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Juli 2011 geschlossen worden ist.
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(4) § 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die
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Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag nach dem
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31. Dezember 2021 geschlossen wurde. § 11 in der bis einschließlich 30.
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Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Verschmelzungen
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anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 geschlossen
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wurde.
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