Die §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173, 224, 237, 249 und 257 sind
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auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
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1.
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die Umwandlung danach in das Register eingetragen wird und
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2.
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die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem
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die Eintragung der Umwandlung in das Register bekannt gemacht worden ist, fällig
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werden oder nach Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der
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Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) begründet
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worden sind.
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Auf später fällig werdende und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen
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Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. März 1994 (BGBl. I S.
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560) entstandene Verbindlichkeiten sind die §§ 45, 49 Abs. 4, §§ 56, 56f Abs.
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2, § 57 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes in der durch Artikel 10
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Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geänderten Fassung
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der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081) mit der Maßgabe
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anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. In den Fällen, in denen
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das bisher geltende Recht eine Umwandlungsmöglichkeit nicht vorsah, verjähren
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die in Satz 2 genannten Verbindlichkeiten entsprechend den dort genannten
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Vorschriften.
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