(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche Umwandlungen
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anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag
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oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung
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der Anteilsinhaber einberufen worden ist. Für diese Umwandlungen bleibt es
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bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften.
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(2) Wird eine Umwandlung nach dem 31. Dezember 1998 in das Handelsregister
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eingetragen, so erfolgt eine Neufestsetzung der Nennbeträge von Anteilen einer
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Kapitalgesellschaft als übernehmendem Rechtsträger, deren Anteile noch der bis
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dahin gültigen Nennbetragseinteilung entsprechen, nach den bis zu diesem
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Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Wo dieses Gesetz für einen neuen
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Rechtsträger oder einen Rechtsträger neuer Rechtsform auf die jeweils
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geltenden Gründungsvorschriften verweist oder bei dem Formwechsel in eine
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Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform die Vorschriften anderer Gesetze über
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die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals unberührt läßt, gilt
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dies jeweils auch für die entsprechenden Überleitungsvorschriften zur
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Einführung des Euro im Einführungsgesetz zum Aktiengesetz und im Gesetz
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betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; ist ein neuer
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Rechtsträger oder ein Rechtsträger neuer Rechtsform bis zum 31. Dezember 1998
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zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden, bleibt es bei der
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Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Gründungsvorschriften.
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