Eine juristische Person im Sinne des Artikels 163 des Einführungsgesetzes
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zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann nach den für wirtschaftliche Vereine
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geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden. Hat eine solche
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juristische Person keine Mitglieder, so kann sie nach den für Stiftungen
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geltenden Vorschriften dieses Gesetzes umgewandelt werden.
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