t | | t | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
| | | wer ein Geheimnis eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers, |
| | | namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner |
| | | Eigenschaft als |
| | | 1. |
| | | Mitglied des Vertretungsorgans, vertretungsberechtigter Gesellschafter oder |
| | | Partner, Mitglied eines Aufsichtsrats oder Abwickler dieses oder eines anderen |
| | | an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers, |
| | | 2. |
| | | Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer oder Gehilfe eines |
| | | solchen Prüfers |
| | | bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 |
| | | nicht in § 85 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter |
| | | Haftung, § 404 des Aktiengesetzes oder § 151 des Genossenschaftsgesetzes, im |
| | | Falle der Nummer 2 nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht |
| | | ist. |
| | | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen |
| | | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe |
| | | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, |
| | | wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- |
| | | oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 |
| | | bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. |
| | | (3) Die Tat wird nur auf Antrag eines der an der Umwandlung beteiligten |
| | | Rechtsträger verfolgt. Hat ein Mitglied eines Vertretungsorgans, ein |
| | | vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Partner oder ein Abwickler die Tat |
| | | begangen, so sind auch ein Aufsichtsrat oder ein nicht vertretungsberechtigter |
| | | Gesellschafter oder Partner antragsberechtigt. Hat ein Mitglied eines |
| | | Aufsichtsrats die Tat begangen, sind auch die Mitglieder des Vorstands, die |
| | | vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Partner oder die Abwickler |
| | | antragsberechtigt. |