(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
2
wer als Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer oder als Gehilfe
3
eines solchen Prüfers über das Ergebnis einer aus Anlaß einer Umwandlung
4
erforderlichen Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände in dem
5
Prüfungsbericht verschweigt.
6
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen
7
anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe
8
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.