(1) Das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft hat die
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Gesellschaft neuer Rechtsform bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in
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das für die Rechtsform maßgebende Register anzumelden. Der Anmeldung sind
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in der Form des § 17 Absatz 1 der Formwechselplan und gegebenenfalls die
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Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer beizufügen. § 198
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Absatz 3 und § 199 sind auf die formwechselnde Gesellschaft nicht anzuwenden.
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(2) Die über das Europäische System der Registervernetzung übermittelte
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Formwechselbescheinigung wird als Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der
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vorangehenden Verfahren und Formalitäten nach dem Recht desjenigen Staates,
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dem die formwechselnde Gesellschaft unterliegt, anerkannt. Ohne die
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Formwechselbescheinigung kann der grenzüberschreitende Formwechsel nicht in
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das Register eingetragen werden.
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(3) Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erstreckt sich insbesondere
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darauf, ob gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Beteiligung der
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Arbeitnehmer geschlossen worden ist und ob die Vorschriften zur Gründung der
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Gesellschaft neuer Rechtsform eingehalten worden sind.
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(4) Das Gericht des Sitzes der Gesellschaft neuer Rechtsform hat das
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Wirksamwerden des grenzüberschreitenden Formwechsels dem Register mitzuteilen,
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in dem die formwechselnde Gesellschaft ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte.
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