Soweit dies für die Prüfung gemäß § 343 erforderlich ist, kann das Gericht
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1.
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von der Gesellschaft Informationen und Unterlagen verlangen,
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2.
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von öffentlichen inländischen Stellen Informationen und Unterlagen verlangen
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und von öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
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oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen
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Wirtschaftsraum mit Zuständigkeiten in den verschiedenen vom
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grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereichen die notwendigen
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Informationen und Unterlagen erbitten,
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3.
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von einem eingesetzten besonderen Verhandlungsgremium Informationen und
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Unterlagen verlangen,
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4.
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einen unabhängigen Sachverständigen zuziehen sowie
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5.
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im Rahmen der Prüfung des § 343 Absatz 3 eine in dem formwechselnden
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Unternehmen vertretene Gewerkschaft anhören.
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Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von dem grenzüberschreitenden
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Formwechsel betroffenen Bereich zuständig, so kann sie der für die Ausstellung
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einer Formwechselbescheinigung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats
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der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über
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den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen
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Informationen und Unterlagen übermitteln.
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