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Sie können sich § 343 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Formwechselbescheinigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Gericht prüft innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung gemäß | ||
2 | § 342 Absatz 1 und 2, ob für die Gesellschaft die Voraussetzungen für den | ||||
3 | grenzüberschreitenden Formwechsel vorliegen. Die Eintragung enthält die | ||||
4 | Bezeichnung des Formwechselverfahrens und der formwechselnden Gesellschaft | ||||
5 | sowie die Feststellung, dass alle einschlägigen Voraussetzungen erfüllt und | ||||
6 | alle Verfahren und Formalitäten erledigt wurden. Die Eintragung ist mit | ||||
7 | dem Vermerk zu versehen, dass der grenzüberschreitende Formwechsel unter den | ||||
8 | Voraussetzungen des Rechts desjenigen Staates wirksam wird, in den die | ||||
9 | Gesellschaft ihren Sitz verlegt. Über die Eintragung stellt das Gericht | ||||
10 | von Amts wegen eine Formwechselbescheinigung aus. | ||||
11 | (2) Die Eintragung gemäß Absatz 1 darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß § | ||||
12 | 340 Absatz 3 Satz 1 und gemäß § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 3 | ||||
13 | vorgenommen werden. Haben alle Anteilsinhaber dem Formwechsel zugestimmt, darf | ||||
14 | die Eintragung bereits vor Ablauf der Frist des § 340 Absatz 3 Satz 1 | ||||
15 | erfolgen. Wurde ein Anspruch auf Sicherheitsleistung gemäß § 341 Absatz 1 in | ||||
16 | Verbindung mit § 314 Absatz 3 gerichtlich geltend gemacht, so darf die | ||||
17 | Eintragung gemäß Absatz 1 nicht vorgenommen werden, | ||||
18 | 1. | ||||
19 | bevor die den Antrag ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist, | ||||
20 | 2. | ||||
21 | die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde oder | ||||
22 | 3. | ||||
23 | die den Antrag teilweise ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist und die | ||||
24 | in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde. | ||||
25 | Die Leistung der Sicherheit ist dem Gericht in geeigneter Form nachzuweisen. | ||||
26 | Auf Verlangen des Gerichts haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu | ||||
27 | versichern, dass die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet | ||||
28 | wurde. | ||||
29 | (3) In dem Verfahren nach Absatz 1 muss das Gericht bei Vorliegen von | ||||
30 | Anhaltspunkten prüfen, ob der grenzüberschreitende Formwechsel zu | ||||
31 | missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen | ||||
32 | sollen, sich dem Recht der Europäischen Union oder nationalem Recht zu | ||||
33 | entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden | ||||
34 | soll. Liegen solche Zwecke vor, so lehnt es die Eintragung gemäß Absatz 1 ab. | ||||
35 | Ist es für die Prüfung notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen | ||||
36 | oder zusätzliche Ermittlungen durchzuführen, so kann die in Absatz 1 Satz 1 | ||||
37 | vorgesehene Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Anhaltspunkte im | ||||
38 | Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn | ||||
39 | 1. | ||||
40 | ein gemäß Artikel 86l Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | ||||
41 | durchzuführendes Verhandlungsverfahren erst auf Aufforderung des Gerichts | ||||
42 | eingeleitet worden ist; | ||||
43 | 2. | ||||
44 | die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die | ||||
45 | Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine | ||||
46 | Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutschland verbleibt; | ||||
47 | 3. | ||||
48 | die Gesellschaft nach dem grenzüberschreitenden Formwechsel Schuldnerin von | ||||
49 | Betriebsrenten oder -anwartschaften ist und kein anderweitiges operatives | ||||
50 | Geschäft hat. | ||||
51 | (4) Ist es wegen der Komplexität des Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, | ||||
52 | die Prüfung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen | ||||
53 | Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht den Anmeldenden vor Ende des Zeitraums | ||||
54 | über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten. | ||||
55 | (5) Nach Eingang der Mitteilung des Registers, in das die Gesellschaft neuer | ||||
56 | Rechtsform eingetragen ist, über das Wirksamwerden des grenzüberschreitenden | ||||
57 | Formwechsels hat das Gericht des Sitzes der formwechselnden Gesellschaft den | ||||
58 | Tag des Wirksamwerdens zu vermerken. |
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