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Sie können sich § 342 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Anmeldung des Formwechsels | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Vertretungsorgan der Gesellschaft hat das Vorliegen der | ||
2 | Voraussetzungen für den grenzüberschreitenden Formwechsel zur Eintragung in | ||||
3 | das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger eingetragen ist, | ||||
4 | anzumelden. | ||||
5 | (2) § 198 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 199 gelten | ||||
6 | entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich | ||||
7 | 1. | ||||
8 | der Anmeldung | ||||
9 | a) | ||||
10 | der Formwechselplan in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift | ||||
11 | sowie | ||||
12 | b) | ||||
13 | etwaige Bemerkungen nach § 336 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 Satz 2 | ||||
14 | Nummer 4 in Abschrift und | ||||
15 | 2. | ||||
16 | dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige | ||||
17 | Stellungnahme gemäß § 337 Absatz 1 in Verbindung mit § 310 Absatz 3 in Abschrift | ||||
18 | beizufügen sind. | ||||
19 | (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass | ||||
20 | 1. | ||||
21 | allen Gläubigern die gemäß § 335 Absatz 2 Nummer 8 angebotene Sicherheit | ||||
22 | geleistet wurde, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | die Rechte der Arbeitnehmer gemäß § 336 in Verbindung mit § 308 Absatz 1 | ||||
25 | Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sowie gemäß § 337 Absatz 1 in Verbindung mit § 310 | ||||
26 | Absatz 1 und 3 eingehalten wurden, | ||||
27 | 3. | ||||
28 | ein zur Verhandlung über die künftige Mitbestimmung durchzuführendes | ||||
29 | Verfahren nach den Umsetzungsvorschriften zu Artikel 86l Absatz 3 und 4 der | ||||
30 | Richtlinie (EU) 2017/1132 begonnen hat und | ||||
31 | 4. | ||||
32 | sich die Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, der | ||||
33 | drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gemäß § 17 Absatz 2, § 18 | ||||
34 | Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung befindet. | ||||
35 | Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das | ||||
36 | Vertretungsorgan mitzuteilen, welcher der dort genannten Tatbestände erfüllt | ||||
37 | ist und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Nach | ||||
38 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; | ||||
39 | wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein | ||||
40 | allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht den vorläufigen | ||||
41 | Insolvenzverwalter. | ||||
42 | (4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit: | ||||
43 | 1. | ||||
44 | die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Aufstellung des | ||||
45 | Formwechselplans, | ||||
46 | 2. | ||||
47 | die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geografischen | ||||
48 | Standorte sowie | ||||
49 | 3. | ||||
50 | das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand. | ||||
51 | (5) Das nach § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 5 zuständige | ||||
52 | Gericht teilt dem Registergericht auf Anforderung mit, ob innerhalb der Frist | ||||
53 | des § 341 Absatz 1 in Verbindung mit § 314 Absatz 3 eine Sicherheitsleistung | ||||
54 | gerichtlich geltend gemacht wurde. |
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