(1) § 314 gilt für die formwechselnde Gesellschaft und ihre Gläubiger
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entsprechend.
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(2) Für Klagen von Gläubigern wegen einer Forderung gegen die
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formwechselnde Gesellschaft sind unbeschadet unionsrechtlicher Vorschriften
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auch die deutschen Gerichte international zuständig, sofern die Forderung vor
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der Bekanntmachung des Formwechselplans oder seines Entwurfs entstanden ist
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und die Klage innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden des
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grenzüberschreitenden Formwechsels erhoben wird. Der Gerichtsstand im
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Inland bestimmt sich nach dem letzten Sitz des formwechselnden Rechtsträgers.
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