t | | t | (1) Die formwechselnde Gesellschaft hat im Formwechselplan oder seinem |
| | | Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Zustimmungsbeschluss der |
| | | Anteilsinhaber Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner |
| | | Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; |
| | | nicht anzuwenden sind insoweit § 71 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die |
| | | Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen |
| | | verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die |
| | | Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Das Abfindungsangebot steht unter |
| | | der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens des grenzüberschreitenden |
| | | Formwechsels. Im Formwechselplan oder seinem Entwurf sind eine |
| | | Postanschrift sowie eine elektronische Adresse anzugeben, an welche die |
| | | Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und die Annahmeerklärung nach Absatz 3 Satz 1 |
| | | übermittelt werden können. § 207 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie § |
| | | 208 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 und den §§ 210 bis 212 gelten |
| | | entsprechend. |
| | | (2) Ein Anteilsinhaber, der die Annahme des Abfindungsangebots nach Absatz 1 |
| | | Satz 1 beabsichtigt, hat der Gesellschaft seine Absicht spätestens einen Monat |
| | | nach dem Tag, an dem die Versammlung der Anteilsinhaber die Zustimmung zum |
| | | Formwechselplan beschlossen hat, mitzuteilen. |
| | | (3) Das Abfindungsangebot kann bis spätestens zwei Monate nach dem Tag, an |
| | | dem die Versammlung der Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft die |
| | | Zustimmung zum Formwechselplan beschlossen hat, angenommen werden. Die |
| | | Annahme ist ausgeschlossen, wenn die Mitteilung nach Absatz 2 nicht |
| | | rechtzeitig erfolgt ist. Erfolgt die Annahme vor Ablauf der |
| | | Mitteilungsfrist nach Absatz 2, so ist die Mitteilung nicht mehr erforderlich. |
| | | § 15 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter |
| | | Haftung bleibt unberührt. |
| | | (4) Anteilsinhaber, die das Abfindungsangebot nach Maßgabe des Absatzes 3 |
| | | angenommen haben, werden abweichend von § 202 Absatz 1 Nummer 2 mit |
| | | Wirksamwerden des Formwechsels nicht Anteilsinhaber der Gesellschaft neuer |
| | | Rechtsform. |
| | | (5) Die Gesellschaft neuer Rechtsform hat die Barabfindung spätestens zwei |
| | | Wochen nachdem der Formwechsel wirksam geworden ist an die Anteilsinhaber, die |
| | | das Angebot nach Maßgabe des Absatzes 3 angenommen haben, zu zahlen. § 341 |
| | | ist auf den Abfindungsanspruch dieser Anteilsinhaber entsprechend anzuwenden. |
| | | (6) Die Angemessenheit einer nach Absatz 1 anzubietenden Barabfindung ist |
| | | stets zu prüfen. § 12 Absatz 2 und § 338 sind entsprechend anzuwenden. |