(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung zum Formwechselplan nach § 193
2
Absatz 1 davon abhängig machen, dass die Art und Weise der Mitbestimmung der
3
Arbeitnehmer der Gesellschaft neuer Rechtsform ausdrücklich von ihnen
4
bestätigt wird.
5
(2) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Formwechselbericht, den
6
Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 336 in Verbindung mit § 308
7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum
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Formwechselplan beschließt.
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