(1) Der Formwechselplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 11 und 12
2
Absatz 1 zu prüfen. § 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht
3
muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung
4
der Anteilsinhaber, die über die Zustimmung zum Formwechselplan beschließen
5
soll, zugänglich gemacht werden.
6
(2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Satz
7
1, 2 und 3 Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
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