(1) § 309 Absatz 1, 2, 3 und 5 sowie § 310 Absatz 1, 2 und 3 gelten für den
2
Formwechselbericht entsprechend.
3
(2) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 192 Absatz
4
1 genannten Berichtsinhalte hinaus mindestens Folgendes erläutert und
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begründet:
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1.
7
die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Formwechsels auf die
8
Anteilsinhaber sowie
9
2.
10
die Rechte und Rechtsbehelfe der Anteilsinhaber gemäß § 340 dieses Gesetzes
11
und gemäß § 1 Nummer 4 des Spruchverfahrensgesetzes.
12
(3) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 192 Absatz
13
2 nicht erforderlich. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht
14
erforderlich, wenn die Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften
15
keine anderen Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan
16
angehören. Der Formwechselbericht ist insgesamt nicht erforderlich, wenn
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die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen.
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