Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Formwechsels können formwechselnde
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Gesellschaften und Gesellschaften neuer Rechtsform Kapitalgesellschaften mit
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einer in Anhang II zur Richtlinie (EU) 2017/1132 genannten Rechtsform sein,
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wenn sie
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1.
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nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
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anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
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gegründet worden sind und
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2.
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ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre
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Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
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anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
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§ 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
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