(1) Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist der Wechsel einer nach dem Recht
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eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des
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Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründeten Gesellschaft in
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eine Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen
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Union oder Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums
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unter Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes in diesen Staat.
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(2) Auf den grenzüberschreitenden Formwechsel einer Kapitalgesellschaft (§ 3
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Absatz 1 Nummer 2) sind vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 die folgenden
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Vorschriften des Fünften Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus
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diesem Teil nichts anderes ergibt:
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1.
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die Vorschriften des Ersten Teils sowie
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2.
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die Vorschriften des Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten
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Abschnitts des Zweiten Teils.
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(3) § 245 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ist nicht
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anzuwenden. § 245 Absatz 4 ist nur dann anzuwenden, wenn die
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formwechselnde Gesellschaft eine im Anhang I zur Richtlinie (EU) 2017/1132
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über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts genannte Rechtsform hat. Im
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Fall des Satzes 2 ist § 52 des Aktiengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
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an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Gesellschaft neuer Rechtsform
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der Zeitpunkt der Eintragung der formwechselnden Gesellschaft in das für sie
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zuständige Register tritt.
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(4) § 195 Absatz 2 und § 196 sind nicht anzuwenden.
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