Die Bestimmungen dieses Teils sind auf eine grenzüberschreitende Spaltung zur
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Aufnahme im Sinne des § 320 Absatz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, wenn in
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der übertragenden Gesellschaft und den übernehmenden Gesellschaften
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1.
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im Fall der Spaltung einer inländischen Gesellschaft jeweils in den sechs
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Monaten vor Bekanntmachung des Spaltungsplans durchschnittlich weniger als 400
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Arbeitnehmer,
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2.
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im Fall der Aufnahme durch eine inländische Gesellschaft jeweils in den
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sechs Monaten vor Offenlegung des Spaltungsplans durchschnittlich weniger als
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vier Fünftel der Zahl der Arbeitnehmer, die für eine Mitbestimmung nach dem
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Recht des Staates maßgeblich sind, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt,
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beschäftigt sind. Ergeben sich Besonderheiten aus dem Umstand, dass mehrere
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Gesellschaften beteiligt sind, so sind ergänzend die Bestimmungen des Ersten
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Teils über die grenzüberschreitende Verschmelzung entsprechend anzuwenden.
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