t | | t | (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat die neue |
| | | Gesellschaft zur Eintragung in das Register des Sitzes der neuen Gesellschaft |
| | | anzumelden. Der Anmeldung sind in der Form des § 17 Absatz 1 der |
| | | Spaltungsplan und gegebenenfalls die Vereinbarung über die Beteiligung der |
| | | Arbeitnehmer beizufügen. § 16 Absatz 2 und 3 sowie § 17 sind auf die |
| | | übertragende Gesellschaft nicht anzuwenden. |
| | | (2) Die über das Europäische System der Registervernetzung übermittelte |
| | | Spaltungsbescheinigung wird als Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der |
| | | vorangehenden Verfahren und Formalitäten nach dem Recht desjenigen Staates, |
| | | dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, anerkannt. Ohne diese |
| | | Spaltungsbescheinigung kann die grenzüberschreitende Spaltung nicht in das |
| | | Register eingetragen werden. |
| | | (3) Die Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen erstreckt sich insbesondere |
| | | darauf, ob gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Beteiligung der |
| | | Arbeitnehmer geschlossen worden ist und ob die Vorschriften zur Gründung der |
| | | neuen Gesellschaft eingehalten worden sind. |
| | | (4) Die Eintragung der neuen Gesellschaft ist mit dem Vermerk zu versehen, |
| | | dass sie unter den Voraussetzungen wirksam wird, unter denen die |
| | | grenzüberschreitende Spaltung nach dem Recht des Staates, dem die übertragende |
| | | Gesellschaft unterliegt, wirksam wird. Das Gericht des Sitzes der neuen |
| | | Gesellschaft hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übertragenden |
| | | Gesellschaft mitzuteilen, dass die neue Gesellschaft eingetragen wurde. |
| | | (5) Nach Eingang der Mitteilung des Registers, in dem die übertragende |
| | | Gesellschaft eingetragen ist, über das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden |
| | | Spaltung ist in dem Register des Sitzes der neuen Gesellschaft der Tag des |
| | | Wirksamwerdens der Spaltung einzutragen. |