(1) Die Anmeldung zur Eintragung gemäß § 329 in Verbindung mit § 315 gilt
2
als Anmeldung zur Eintragung der grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 137
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Absatz 2. Die grenzüberschreitende Spaltung darf in das Register des
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Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem jede
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der neuen Gesellschaften in das für sie zuständige Register eingetragen worden
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ist.
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(2) Das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft hat dem Register des
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Sitzes jeder der neuen Gesellschaften das Wirksamwerden der
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grenzüberschreitenden Spaltung über das Europäische System der
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Registervernetzung mitzuteilen.
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