(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen,
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dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der neuen
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Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
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(2) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Spaltungsbericht, den
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Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 323 in Verbindung mit § 308
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Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum
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Spaltungsplan beschließt.
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(3) Werden bei einer Aufspaltung oder Abspaltung die Anteile der neuen
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Gesellschaft den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft nicht in dem
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Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft
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entspricht, so wird der Spaltungsplan nur dann wirksam, wenn ihm diejenigen
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Anteilsinhaber zustimmen, für die die Zuteilung nachteilig ist.
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