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Sie können sich § 325 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 2 und 3 bei einem übertragenden Rechtsträger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so finden die vor der Spaltung geltenden Vorschriften noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der Abspaltung oder Ausgliederung Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn die betreffenden Vorschriften eine Mindestzahl von Arbeitnehmern voraussetzen und die danach berechnete Zahl der Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers auf weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl sinkt.
(2) 1Hat die Spaltung oder Teilübertragung eines Rechtsträgers die Spaltung eines Betriebes zur Folge und entfallen für die aus der Spaltung hervorgegangenen Betriebe Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so kann durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser Rechte und Beteiligungsrechte vereinbart werden. 2Die §§ 9 und 27 des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Mitbestimmungsbeibehaltung | Spaltungsprüfung | ||||
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t | 1 | (1) Entfallen durch Abspaltung oder Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. | t | 1 | Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § |
2 | 2 und 3 bei einem übertragenden Rechtsträger die gesetzlichen Voraussetzungen | 2 | 48 ist nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern | ||
3 | für die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so finden die vor der | 3 | spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die | ||
4 | Spaltung geltenden Vorschriften noch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach | 4 | nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich | ||
5 | dem Wirksamwerden der Abspaltung oder Ausgliederung Anwendung. Dies gilt | 5 | gemacht werden. | ||
6 | nicht, wenn die betreffenden Vorschriften eine Mindestzahl von Arbeitnehmern | ||||
7 | voraussetzen und die danach berechnete Zahl der Arbeitnehmer des übertragenden | ||||
8 | Rechtsträgers auf weniger als in der Regel ein Viertel dieser Mindestzahl | ||||
9 | sinkt. | ||||
10 | (2) Hat die Spaltung oder Teilübertragung eines Rechtsträgers die Spaltung | ||||
11 | eines Betriebes zur Folge und entfallen für die aus der Spaltung | ||||
12 | hervorgegangenen Betriebe Rechte oder Beteiligungsrechte des Betriebsrats, so | ||||
13 | kann durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag die Fortgeltung dieser | ||||
14 | Rechte und Beteiligungsrechte vereinbart werden. Die §§ 9 und 27 des | ||||
15 | Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. |
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