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§ 324 UmwG vollständige alte Fassung
§ 324 UmwG
Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
§ 613a Abs. 1, 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt durch die Wirkungen der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung unberührt.
(1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft erstellt einen
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der Eintragung einer Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung
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Spaltungsbericht. § 309 Absatz 1 bis 5 und § 310 Absatz 1 und 3 gelten für
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unberührt.
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den Spaltungsbericht entsprechend.
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(2) In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 Nummer 2 und des § 135
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Absatz 3 ist der Bericht für die Anteilsinhaber nicht erforderlich. Der
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Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, wenn die übertragende
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Gesellschaft und ihre etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen
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Arbeitnehmer haben als diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Der
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Spaltungsbericht ist insgesamt entbehrlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze
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1 und 2 vorliegen.
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