t | Führen an einer Spaltung oder an einer Teilübertragung nach dem Dritten oder | t | (1) Das Vertretungsorgan der übertragenden Gesellschaft stellt einen |
| Vierten Buch beteiligte Rechtsträger nach dem Wirksamwerden der Spaltung oder | | Spaltungsplan auf. |
| der Teilübertragung einen Betrieb gemeinsam, gilt dieser als Betrieb im Sinne | | (2) Der Spaltungsplan oder sein Entwurf enthalten mindestens neben den in § |
| des Kündigungsschutzrechts. | | 307 Absatz 2 Nummer 1 bis 14 und 16 genannten Angaben die folgenden Angaben: |
| | | 1. |
| | | den vorgesehenen indikativen Zeitplan für die Spaltung, |
| | | 2. |
| | | bei Abspaltung und Ausgliederung etwaige Satzungsänderungen der |
| | | übertragenden Gesellschaft, |
| | | 3. |
| | | eine genaue Beschreibung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens der |
| | | übertragenden Gesellschaft sowie eine Erklärung, wie diese Gegenstände des |
| | | Aktiv- und Passivvermögens den neuen Gesellschaften zugeteilt werden sollen oder |
| | | ob sie im Fall einer Abspaltung oder Ausgliederung bei der übertragenden |
| | | Gesellschaft verbleiben sollen, einschließlich Vorschriften über die Behandlung |
| | | von Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens, die im Spaltungsplan nicht |
| | | ausdrücklich zugeteilt werden, wie etwa Gegenstände des Aktiv- oder |
| | | Passivvermögens, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans nicht bekannt sind, |
| | | 4. |
| | | Angaben zur Bewertung des bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden |
| | | Aktiv- und Passivvermögens sowie |
| | | 5. |
| | | bei Aufspaltung oder Abspaltung die Aufteilung der Anteile der übertragenden |
| | | Gesellschaft und der neuen Gesellschaften auf die Anteilsinhaber der |
| | | übertragenden Gesellschaft sowie den Maßstab für die Aufteilung. |
| | | (3) Bei einer Ausgliederung sind die Angaben gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 2, 3, |
| | | 5, 7 und 13 nicht erforderlich. |
| | | (4) Der Spaltungsplan muss notariell beurkundet werden. |