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Sie können sich § 321 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
(2) 1§ 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. 2I S. 2479) ist nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.
(3) 1§ 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7, § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. 2I S. 1338) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag nach dem 14. Juli 2011 geschlossen worden ist.
(4) 1§ 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen wurde. 2§ 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurde.
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz | Spaltungsfähige Gesellschaften | ||||
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t | 1 | Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, | t | 1 | Spaltungsfähige Gesellschaften |
2 | zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum | ||||
3 | Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz |
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz | Spaltungsfähige Gesellschaften | ||||
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t | 1 | (1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September | t | 1 | An einer grenzüberschreitenden Spaltung können als übertragende oder neue |
2 | 2009 bei dem bis dahin geltenden Zinssatz. | 2 | Gesellschaften Kapitalgesellschaften nach Anhang II zur Richtlinie (EU) | ||
3 | (2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der | 3 | 2017/1132 beteiligt sein, wenn sie | ||
4 | Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht | 4 | 1. | ||
5 | auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. | 5 | nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines | ||
6 | September 2009 anhängig waren. | 6 | anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
7 | (3) § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7, § 64 Absatz 1 sowie § | 7 | gegründet worden sind und | ||
8 | 143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes | 8 | 2. | ||
9 | vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) sind erstmals auf Umwandlungen | 9 | ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre | ||
10 | anzuwenden, bei denen der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag nach dem 14. | 10 | Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
11 | Juli 2011 geschlossen worden ist. | 11 | anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. | ||
12 | (4) § 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf die | 12 | § 306 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. | ||
13 | Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag nach dem | ||||
14 | 31. Dezember 2021 geschlossen wurde. § 11 in der bis einschließlich 30. | ||||
15 | Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Verschmelzungen | ||||
16 | anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 geschlossen | ||||
17 | wurde. |
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