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Sie können sich § 319 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173, 224, 237, 249 und 257 sind auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn
Enthaftung bei Altverbindlichkeiten | Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | ||||
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t | 1 | Enthaftung bei Altverbindlichkeiten | t | 1 | Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der |
2 | Europäischen Union |
Enthaftung bei Altverbindlichkeiten | Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | ||||
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n | 1 | Die §§ 45, 133 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 157, 167, 173, 224, 237, 249 und 257 sind | n | 1 | Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft dem deutschen Recht, so |
2 | auch auf vor dem 1. Januar 1995 entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn | 2 | gilt als grenzüberschreitende Verschmelzung im Sinne dieses Teils auch eine | ||
3 | solche, an der eine übertragende Gesellschaft beteiligt ist, die dem Recht des | ||||
4 | Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland unterliegt, sofern | ||||
3 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 4 | die Umwandlung danach in das Register eingetragen wird und | n | 6 | der Verschmelzungsplan nach § 307 Absatz 4 vor dem Ausscheiden des |
7 | Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | ||||
8 | oder vor dem Ablauf eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen das Vereinigte | ||||
9 | Königreich Großbritannien und Nordirland in der Bundesrepublik Deutschland | ||||
10 | weiterhin als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt, notariell beurkundet | ||||
11 | worden ist und | ||||
5 | 2. | 12 | 2. | ||
t | 6 | die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem | t | 13 | die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach diesem |
7 | die Eintragung der Umwandlung in das Register bekannt gemacht worden ist, fällig | 14 | Zeitpunkt mit den erforderlichen Unterlagen zur Registereintragung angemeldet | ||
8 | werden oder nach Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen Begrenzung der | 15 | wird. | ||
9 | Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) begründet | ||||
10 | worden sind. | ||||
11 | Auf später fällig werdende und vor Inkrafttreten des Gesetzes zur zeitlichen | ||||
12 | Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern vom 18. März 1994 (BGBl. I S. | ||||
13 | 560) entstandene Verbindlichkeiten sind die §§ 45, 49 Abs. 4, §§ 56, 56f Abs. | ||||
14 | 2, § 57 Abs. 2 und § 58 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes in der durch Artikel 10 | ||||
15 | Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geänderten Fassung | ||||
16 | der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (BGBl. I S. 2081) mit der Maßgabe | ||||
17 | anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt. In den Fällen, in denen | ||||
18 | das bisher geltende Recht eine Umwandlungsmöglichkeit nicht vorsah, verjähren | ||||
19 | die in Satz 2 genannten Verbindlichkeiten entsprechend den dort genannten | ||||
20 | Vorschriften. |
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