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Sie können sich § 318 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche Umwandlungen anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung der Anteilsinhaber einberufen worden ist. 2Für diese Umwandlungen bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften.
(2) 1Wird eine Umwandlung nach dem 31. Dezember 1998 in das Handelsregister eingetragen, so erfolgt eine Neufestsetzung der Nennbeträge von Anteilen einer Kapitalgesellschaft als übernehmendem Rechtsträger, deren Anteile noch der bis dahin gültigen Nennbetragseinteilung entsprechen, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. 2Wo dieses Gesetz für einen neuen Rechtsträger oder einen Rechtsträger neuer Rechtsform auf die jeweils geltenden Gründungsvorschriften verweist oder bei dem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform die Vorschriften anderer Gesetze über die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals unberührt läßt, gilt dies jeweils auch für die entsprechenden Überleitungsvorschriften zur Einführung des Euro im Einführungsgesetz zum Aktiengesetz und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; ist ein neuer Rechtsträger oder ein Rechtsträger neuer Rechtsform bis zum 31. Dezember 1998 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden, bleibt es bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Gründungsvorschriften.
Eingeleitete Umwandlungen. Umstellung auf den Euro | Eintragung der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung | ||||
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t | 1 | Eingeleitete Umwandlungen. Umstellung auf den Euro | t | 1 | Eintragung der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung |
Eingeleitete Umwandlungen. Umstellung auf den Euro | Eintragung der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung | ||||
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t | 1 | (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht auf solche Umwandlungen | t | 1 | (1) Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme hat das Vertretungsorgan der |
2 | anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor dem 1. Januar 1995 ein Vertrag | 2 | übernehmenden Gesellschaft die Verschmelzung zur Eintragung in das Register | ||
3 | oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Versammlung | 3 | der übernehmenden Gesellschaft und bei einer Verschmelzung durch Neugründung | ||
4 | der Anteilsinhaber einberufen worden ist. Für diese Umwandlungen bleibt es | 4 | haben die Vertretungsorgane der übertragenden Gesellschaften die neue | ||
5 | bei der Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Vorschriften. | 5 | Gesellschaft zur Eintragung in das Register des Sitzes der übernehmenden oder | ||
6 | (2) Wird eine Umwandlung nach dem 31. Dezember 1998 in das Handelsregister | 6 | neuen Gesellschaft anzumelden. Der Anmeldung sind in der Form des § 17 | ||
7 | eingetragen, so erfolgt eine Neufestsetzung der Nennbeträge von Anteilen einer | 7 | Absatz 1 der gemeinsame Verschmelzungsplan und gegebenenfalls die Vereinbarung | ||
8 | Kapitalgesellschaft als übernehmendem Rechtsträger, deren Anteile noch der bis | 8 | über die Beteiligung der Arbeitnehmer beizufügen. Auf die übernehmende | ||
9 | dahin gültigen Nennbetragseinteilung entsprechen, nach den bis zu diesem | 9 | Gesellschaft und die Prüfung der sie betreffenden Eintragungsvoraussetzungen | ||
10 | Zeitpunkt geltenden Vorschriften. Wo dieses Gesetz für einen neuen | 10 | sind § 315 Absatz 2, 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4, § 316 Absatz 1 | ||
11 | Rechtsträger oder einen Rechtsträger neuer Rechtsform auf die jeweils | 11 | Satz 1, Absatz 3 und 4 und § 317 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 16 | ||
12 | geltenden Gründungsvorschriften verweist oder bei dem Formwechsel in eine | 12 | Absatz 2 und 3 und § 17 sind auf die übertragenden Gesellschaften nicht | ||
13 | Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform die Vorschriften anderer Gesetze über | 13 | anzuwenden. | ||
14 | die Änderung des Stammkapitals oder des Grundkapitals unberührt läßt, gilt | 14 | (2) Die über das Europäische System der Registervernetzung übermittelte | ||
15 | dies jeweils auch für die entsprechenden Überleitungsvorschriften zur | 15 | Verschmelzungsbescheinigung wird als Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung | ||
16 | Einführung des Euro im Einführungsgesetz zum Aktiengesetz und im Gesetz | 16 | der vorangehenden Verfahren und Formalitäten nach dem Recht desjenigen | ||
17 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; ist ein neuer | 17 | Staates, dem die übertragende Gesellschaft unterliegt, anerkannt. Ist an | ||
18 | Rechtsträger oder ein Rechtsträger neuer Rechtsform bis zum 31. Dezember 1998 | 18 | der Verschmelzung eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 306 Absatz 1 Nummer | ||
19 | zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden, bleibt es bei der | 19 | 2 beteiligt, ist ergänzend zu den Unterlagen gemäß Absatz 1 ein Nachweis über | ||
20 | Anwendung der bis zu diesem Tage geltenden Gründungsvorschriften. | 20 | die Eintragung der Verschmelzung im Register der übertragenden Gesellschaft | ||
21 | vorzulegen. Ohne diese Verschmelzungsbescheinigung darf die | ||||
22 | grenzüberschreitende Verschmelzung nicht in das Register eingetragen werden. | ||||
23 | (3) Das Registergericht prüft insbesondere, ob | ||||
24 | 1. | ||||
25 | die Eintragungsvoraussetzungen, die die übernehmende Gesellschaft betreffen, | ||||
26 | vorliegen, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften | ||||
29 | einem gemeinsamen, gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben, | ||||
30 | 3. | ||||
31 | gegebenenfalls eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer | ||||
32 | geschlossen worden ist sowie | ||||
33 | 4. | ||||
34 | bei einer Verschmelzung durch Neugründung, ob die Vorschriften zur Gründung | ||||
35 | der neuen Gesellschaft eingehalten worden sind. | ||||
36 | (4) Das Gericht des Sitzes der übernehmenden oder neuen Gesellschaft hat | ||||
37 | den Tag des Wirksamwerdens der Verschmelzung von Amts wegen jedem Register | ||||
38 | über das Europäische System der Registervernetzung mitzuteilen, bei dem eine | ||||
39 | der übertragenden Gesellschaften ihre Unterlagen zu hinterlegen hatte. Ist | ||||
40 | an der Verschmelzung eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 306 Absatz 1 | ||||
41 | Nummer 2 beteiligt, hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft | ||||
42 | den Tag des Wirksamwerdens der Verschmelzung von Amts wegen jedem Register | ||||
43 | gemäß Satz 1 auf andere Weise mitzuteilen. |
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