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Sie können sich § 316 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mitglieder eines Vertretungsorgans, vertretungsberechtigte Gesellschafter, vertretungsberechtigte Partner oder Abwickler, die § 13 Abs. 3 Satz 3 sowie § 125 Satz 1, § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 186 Satz 1, § 188 Abs. 1 und § 189 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3, sowie § 193 Abs. 3 Satz 2 nicht befolgen, sind hierzu von dem zuständigen Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.
(2) Die Anmeldungen einer Umwandlung zu dem zuständigen Register nach § 16 Abs. 1, den §§ 38, 122k Abs. 1, § 122l Abs. 1, §§ 129 und 137 Abs. 1 und 2, § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs. 1, §§ 186, 188 Abs. 1, § 189 Abs. 1, §§ 198, 222, 235, 246, 254, 265, 278 Abs. 1, §§ 286 und 296 werden durch Festsetzung von Zwangsgeld nicht erzwungen.
Zwangsgelder | Verschmelzungsbescheinigung | ||||
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t | 1 | (1) Mitglieder eines Vertretungsorgans, vertretungsberechtigte | t | 1 | (1) Das Gericht prüft innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung gemäß |
2 | Gesellschafter, vertretungsberechtigte Partner oder Abwickler, die § 13 Abs. 3 | 2 | § 315 Absatz 1 und 2, ob für die übertragende Gesellschaft die Voraussetzungen | ||
3 | Satz 3 sowie § 125 Satz 1, § 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 179 | 3 | für die grenzüberschreitende Verschmelzung vorliegen. Die Eintragung | ||
4 | Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 186 Satz 1, § 188 Abs. 1 und § 189 Abs. | 4 | enthält die Bezeichnung des Verschmelzungsverfahrens und der an ihm | ||
5 | 1, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3, sowie § 193 Abs. 3 Satz 2 | 5 | beteiligten Gesellschaften sowie die Feststellung, dass alle einschlägigen | ||
6 | nicht befolgen, sind hierzu von dem zuständigen Registergericht durch | 6 | Voraussetzungen erfüllt und alle erforderlichen Verfahren und Formalitäten | ||
7 | Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des Handelsgesetzbuchs bleibt | 7 | erledigt sind. Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die | ||
8 | unberührt. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro | 8 | grenzüberschreitende Verschmelzung unter den Voraussetzungen des Rechts | ||
9 | nicht übersteigen. | 9 | desjenigen Staates wirksam wird, dem die übernehmende oder neue Gesellschaft | ||
10 | (2) Die Anmeldungen einer Umwandlung zu dem zuständigen Register nach § 16 | 10 | unterliegt. Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine | ||
11 | Abs. 1, den §§ 38, 122k Abs. 1, § 122l Abs. 1, §§ 129 und 137 Abs. 1 und 2, § | 11 | Verschmelzungsbescheinigung aus. | ||
12 | 176 Abs. 1, § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1, § 184 Abs. | 12 | (2) Die Eintragung gemäß Absatz 1 darf nicht vor Ablauf der Fristen gemäß § | ||
13 | 1, §§ 186, 188 Abs. 1, § 189 Abs. 1, §§ 198, 222, 235, 246, 254, 265, 278 Abs. | 13 | 313 Absatz 3 Satz 1 und § 314 Absatz 3 vorgenommen werden. Haben alle | ||
14 | 1, §§ 286 und 296 werden durch Festsetzung von Zwangsgeld nicht erzwungen. | 14 | Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft der Verschmelzung zugestimmt, | ||
15 | darf die Eintragung bereits vor Ablauf der Frist des § 313 Absatz 3 Satz 1 | ||||
16 | erfolgen. Wurde ein Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 314 Absatz 1 | ||||
17 | gerichtlich geltend gemacht, so darf die Eintragung gemäß Absatz 1 nicht | ||||
18 | vorgenommen werden, | ||||
19 | 1. | ||||
20 | bevor die den Antrag ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist, | ||||
21 | 2. | ||||
22 | die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde oder | ||||
23 | 3. | ||||
24 | die den Antrag teilweise ablehnende Entscheidung rechtskräftig ist und die | ||||
25 | in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet wurde. | ||||
26 | Die Leistung der Sicherheit ist dem Gericht in geeigneter Form nachzuweisen. | ||||
27 | Auf Verlangen des Gerichts haben die Mitglieder des Vertretungsorgans zu | ||||
28 | versichern, dass die in der Entscheidung festgelegte Sicherheit geleistet | ||||
29 | wurde. | ||||
30 | (3) In dem Verfahren nach Absatz 1 muss das Gericht bei Vorliegen von | ||||
31 | Anhaltspunkten prüfen, ob die grenzüberschreitende Verschmelzung zu | ||||
32 | missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen | ||||
33 | sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu | ||||
34 | umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll. Liegen solche | ||||
35 | Zwecke vor, so lehnt es die Eintragung gemäß Absatz 1 ab. Ist es für die | ||||
36 | Prüfung notwendig, zusätzliche Informationen zu berücksichtigen oder | ||||
37 | zusätzliche Ermittlungen durchzuführen, so kann die in Absatz 1 Satz 1 | ||||
38 | vorgesehene Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Anhaltspunkte im | ||||
39 | Sinne von Satz 1 liegen insbesondere vor, wenn | ||||
40 | 1. | ||||
41 | ein gemäß Artikel 133 Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2017/1132 | ||||
42 | durchzuführendes Verhandlungsverfahren erst auf Aufforderung des Gerichts | ||||
43 | eingeleitet worden ist; | ||||
44 | 2. | ||||
45 | die Zahl der Arbeitnehmer mindestens vier Fünftel des für die | ||||
46 | Unternehmensmitbestimmung maßgeblichen Schwellenwerts beträgt, im Zielland keine | ||||
47 | Wertschöpfung erbracht wird und der Verwaltungssitz in Deutschland verbleibt; | ||||
48 | 3. | ||||
49 | eine ausländische Gesellschaft durch die grenzüberschreitende Verschmelzung | ||||
50 | Schuldnerin von Betriebsrenten oder -anwartschaften wird und diese Gesellschaft | ||||
51 | kein anderweitiges operatives Geschäft hat. | ||||
52 | (4) Ist es wegen der Komplexität des Verfahrens ausnahmsweise nicht möglich, | ||||
53 | die Prüfung innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen | ||||
54 | Fristen vorzunehmen, so hat das Gericht den Anmelder vor Ende der Frist über | ||||
55 | die Gründe für eine Verzögerung zu unterrichten. | ||||
56 | (5) Nach Eingang einer Mitteilung des Registers, in dem die übernehmende oder | ||||
57 | neue Gesellschaft eingetragen ist, über das Wirksamwerden der Verschmelzung | ||||
58 | hat das Gericht des Sitzes der übertragenden Gesellschaft den Tag des | ||||
59 | Wirksamwerdens zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten elektronischen | ||||
60 | Dokumente diesem Register zu übermitteln. |
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