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Sie können sich § 315 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
(2) 1Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 2Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekannt geworden ist, unbefugt verwertet.
(3) 1Die Tat wird nur auf Antrag eines der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger verfolgt. 2Hat ein Mitglied eines Vertretungsorgans, ein vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Partner oder ein Abwickler die Tat begangen, so sind auch ein Aufsichtsrat oder ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Partner antragsberechtigt. 3Hat ein Mitglied eines Aufsichtsrats die Tat begangen, sind auch die Mitglieder des Vorstands, die vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Partner oder die Abwickler antragsberechtigt.
Verletzung der Geheimhaltungspflicht | Anmeldung der Verschmelzung | ||||
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t | 1 | Verletzung der Geheimhaltungspflicht | t | 1 | Anmeldung der Verschmelzung |
Verletzung der Geheimhaltungspflicht | Anmeldung der Verschmelzung | ||||
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n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | n | 1 | (1) Das Vertretungsorgan einer übertragenden Gesellschaft hat das Vorliegen |
2 | wer ein Geheimnis eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers, | 2 | der sie betreffenden Voraussetzungen für die grenzüberschreitende | ||
3 | namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner | 3 | Verschmelzung zur Eintragung bei dem Register des Sitzes der Gesellschaft | ||
4 | Eigenschaft als | 4 | anzumelden. | ||
5 | (2) § 16 Absatz 2 und 3 und § 17 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in | ||||
6 | Abschrift zusätzlich Folgendes beizufügen ist: | ||||
5 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 6 | Mitglied des Vertretungsorgans, vertretungsberechtigter Gesellschafter oder | n | 8 | der Anmeldung etwaige Bemerkungen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und |
7 | Partner, Mitglied eines Aufsichtsrats oder Abwickler dieses oder eines anderen | ||||
8 | an der Umwandlung beteiligten Rechtsträgers, | ||||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 10 | Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer oder Gehilfe eines | t | 10 | dem einheitlichen Bericht oder dem Bericht für die Arbeitnehmer eine etwaige |
11 | solchen Prüfers | 11 | Stellungnahme gemäß § 310 Absatz 3. | ||
12 | bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, wenn die Tat im Falle der Nummer 1 | 12 | (3) Die Mitglieder des Vertretungsorgans haben zu versichern, dass | ||
13 | nicht in § 85 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter | 13 | 1. | ||
14 | Haftung, § 404 des Aktiengesetzes oder § 151 des Genossenschaftsgesetzes, im | 14 | allen Gläubigern die gemäß § 307 Absatz 2 Nummer 14 angebotene Sicherheit | ||
15 | Falle der Nummer 2 nicht in § 333 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht | 15 | geleistet wurde, | ||
16 | ist. | 16 | 2. | ||
17 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 17 | die Rechte der Arbeitnehmer gemäß § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b | ||
18 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | 18 | sowie gemäß § 310 Absatz 1 und 3 eingehalten wurden, | ||
19 | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, | 19 | 3. | ||
20 | wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- | 20 | ein zur Verhandlung über die künftige Mitbestimmung durchzuführendes | ||
21 | oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 | 21 | Verfahren nach den Umsetzungsvorschriften zu Artikel 133 Absatz 3 und 4 der | ||
22 | bekannt geworden ist, unbefugt verwertet. | 22 | Richtlinie (EU) 2017/1132 bereits begonnen hat oder dass die Leitungen der | ||
23 | (3) Die Tat wird nur auf Antrag eines der an der Umwandlung beteiligten | 23 | beteiligten Gesellschaften entschieden haben, die Auffangregelung dieser | ||
24 | Rechtsträger verfolgt. Hat ein Mitglied eines Vertretungsorgans, ein | 24 | Richtlinie ohne vorhergehende Verhandlung unmittelbar anzuwenden, und | ||
25 | vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Partner oder ein Abwickler die Tat | 25 | 4. | ||
26 | begangen, so sind auch ein Aufsichtsrat oder ein nicht vertretungsberechtigter | 26 | sich die übertragende Gesellschaft nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit, | ||
27 | Gesellschafter oder Partner antragsberechtigt. Hat ein Mitglied eines | 27 | der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gemäß § 17 Absatz 2, § | ||
28 | Aufsichtsrats die Tat begangen, sind auch die Mitglieder des Vorstands, die | 28 | 18 Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung befindet. | ||
29 | vertretungsberechtigten Gesellschafter oder Partner oder die Abwickler | 29 | Kann die Versicherung nach Satz 1 Nummer 4 nicht abgegeben werden, hat das | ||
30 | antragsberechtigt. | 30 | Vertretungsorgan mitzuteilen, welche der dort genannten Tatbestände erfüllt | ||
31 | sind und ob ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Nach | ||||
32 | Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft diese Pflicht den Insolvenzverwalter; | ||||
33 | wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein | ||||
34 | allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so trifft die Pflicht den vorläufigen | ||||
35 | Insolvenzverwalter. | ||||
36 | (4) Das Vertretungsorgan teilt dem Registergericht Folgendes mit: | ||||
37 | 1. | ||||
38 | die Zahl der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des | ||||
39 | Verschmelzungsplans, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | die Zahl der Tochtergesellschaften und ihre jeweiligen geografischen | ||||
42 | Standorte sowie | ||||
43 | 3. | ||||
44 | das Bestehen von Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Hand. | ||||
45 | (5) Das nach § 314 Absatz 5 zuständige Gericht teilt dem Registergericht auf | ||||
46 | Anforderung mit, ob innerhalb der Frist des § 314 Absatz 3 eine | ||||
47 | Sicherheitsleistung gerichtlich geltend gemacht wurde. |
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