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Sie können sich § 314 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer oder als Gehilfe eines solchen Prüfers über das Ergebnis einer aus Anlaß einer Umwandlung erforderlichen Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände in dem Prüfungsbericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Verletzung der Berichtspflicht | Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft | ||||
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t | 1 | Verletzung der Berichtspflicht | t | 1 | Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft |
Verletzung der Berichtspflicht | Schutz der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft | ||||
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t | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | t | 1 | (1) Der Gläubiger einer übertragenden Gesellschaft kann verlangen, dass ihm |
2 | wer als Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer oder als Gehilfe | 2 | Sicherheit geleistet wird für eine Forderung, die | ||
3 | eines solchen Prüfers über das Ergebnis einer aus Anlaß einer Umwandlung | 3 | 1. | ||
4 | erforderlichen Prüfung falsch berichtet oder erhebliche Umstände in dem | 4 | vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs | ||
5 | Prüfungsbericht verschweigt. | 5 | entstanden, aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht fällig geworden ist, | ||
6 | (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen | 6 | und | ||
7 | anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe | 7 | 2. | ||
8 | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. | 8 | deren Erfüllung durch die Verschmelzung gefährdet wird. | ||
9 | (2) Die Voraussetzungen des Anspruchs nach Absatz 1 sind gegenüber dem | ||||
10 | zuständigen Gericht glaubhaft zu machen. | ||||
11 | (3) Der Anspruch auf Sicherheitsleistung erlischt, wenn er nicht innerhalb von | ||||
12 | drei Monaten ab Bekanntmachung des Verschmelzungsplans gerichtlich geltend | ||||
13 | gemacht wurde. | ||||
14 | (4) Geleistete Sicherheiten sind freizugeben, wenn das Verschmelzungsverfahren | ||||
15 | gescheitert ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn | ||||
16 | 1. | ||||
17 | die Entscheidung des Gerichts über die Ablehnung der Eintragung gemäß § 316 | ||||
18 | Absatz 1 rechtskräftig ist, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | die Ablehnung der Entscheidung über die Eintragung der Verschmelzung im | ||||
21 | Register der übernehmenden oder neuen Gesellschaft nicht mehr angefochten werden | ||||
22 | kann oder | ||||
23 | 3. | ||||
24 | das Verfahren auf Eintragung gemäß § 316 Absatz 1 oder nach dieser | ||||
25 | Eintragung das Verfahren auf Eintragung der Verschmelzung im Register der | ||||
26 | übernehmenden oder neuen Gesellschaft auf andere Weise endgültig beendet worden | ||||
27 | ist. | ||||
28 | (5) Ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über den Anspruch auf | ||||
29 | Sicherheitsleistung nach Absatz 1 sowie über die Freigabe nach Absatz 4 ist | ||||
30 | das Gericht, dessen Bezirk das für die Erteilung der Vorabbescheinigung | ||||
31 | zuständige Registergericht angehört. |
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