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Sie können sich § 313 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Vertretungsorgans, als vertretungsberechtigter Gesellschafter oder Partner, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Abwickler eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers bei dieser Umwandlung
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, als zur Vertretung ermächtigter persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder als Abwickler einer solchen Gesellschaft in einer Erklärung nach § 52 über die Zustimmung der Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers oder in einer Erklärung nach § 140 oder § 146 Abs. 1 über die Deckung des Stammkapitals oder Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft unrichtige Angaben macht oder seiner Erklärung zugrunde legt.
Unrichtige Darstellung | Barabfindung | ||||
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t | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | t | 1 | (1) Unterliegt die übernehmende oder neue Gesellschaft nicht dem deutschen |
2 | wer als Mitglied eines Vertretungsorgans, als vertretungsberechtigter | 2 | Recht, so hat die übertragende Gesellschaft im Verschmelzungsplan oder in | ||
3 | Gesellschafter oder Partner, als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als | 3 | seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der | ||
4 | Abwickler eines an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgers bei dieser | 4 | Gesellschaft Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile | ||
5 | Umwandlung | 5 | gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; nicht anzuwenden sind insoweit | ||
6 | 1. | 6 | § 71 Absatz 4 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie die Anordnung der Nichtigkeit | ||
7 | die Verhältnisse des Rechtsträgers einschließlich seiner Beziehungen zu | 7 | des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 | ||
8 | verbundenen Unternehmen in einem in diesem Gesetz vorgesehenen Bericht | 8 | Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter | ||
9 | (Verschmelzungsbericht, Spaltungsbericht, Übertragungsbericht, | 9 | Haftung. Das Abfindungsangebot steht unter der aufschiebenden Bedingung | ||
10 | Umwandlungsbericht), in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, | 10 | des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Im | ||
11 | in Vorträgen oder Auskünften in der Versammlung der Anteilsinhaber unrichtig | 11 | Verschmelzungsplan oder seinem Entwurf sind eine Postanschrift und eine | ||
12 | wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a des | 12 | elektronische Adresse anzugeben, an welche die Mitteilung nach Absatz 2 und | ||
13 | Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder | 13 | die Annahmeerklärung nach Absatz 3 Satz 1 übermittelt werden können. § 29 | ||
14 | 2. | 14 | Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie Absatz 2, § 30 Absatz 1 und die §§ 32 bis 34 | ||
15 | in Aufklärungen und Nachweisen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes | 15 | gelten entsprechend. | ||
16 | einem Verschmelzungs-, Spaltungs- oder Übertragungsprüfer zu geben sind, | 16 | (2) Ein Anteilsinhaber, der die Annahme des Abfindungsangebots nach Absatz 1 | ||
17 | unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse des Rechtsträgers einschließlich | 17 | Satz 1 beabsichtigt, hat der Gesellschaft seine Absicht spätestens einen Monat | ||
18 | seiner Beziehungen zu verbundenen Unternehmen unrichtig wiedergibt oder | 18 | nach dem Tag, an dem die Versammlung der Anteilsinhaber der übertragenden | ||
19 | verschleiert. | 19 | Gesellschaft die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschlossen hat, | ||
20 | (2) Ebenso wird bestraft, wer als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit | 20 | mitzuteilen. | ||
21 | beschränkter Haftung, als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft, als | 21 | (3) Das Angebot kann bis spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die | ||
22 | zur Vertretung ermächtigter persönlich haftender Gesellschafter einer | 22 | Versammlung der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft die Zustimmung | ||
23 | Kommanditgesellschaft auf Aktien oder als Abwickler einer solchen Gesellschaft | 23 | zum Verschmelzungsplan beschlossen hat, angenommen werden. Die Annahme ist | ||
24 | in einer Erklärung nach § 52 über die Zustimmung der Anteilsinhaber dieses | 24 | ausgeschlossen, wenn die Mitteilung nach Absatz 2 nicht rechtzeitig erfolgt | ||
25 | Rechtsträgers oder in einer Erklärung nach § 140 oder § 146 Abs. 1 über die | 25 | ist. Erfolgt die Annahme vor Ablauf der Mitteilungsfrist gemäß Absatz 2, | ||
26 | Deckung des Stammkapitals oder Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft | 26 | so ist die Mitteilung nicht mehr erforderlich. § 15 Absatz 4 des Gesetzes | ||
27 | unrichtige Angaben macht oder seiner Erklärung zugrunde legt. | 27 | betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt unberührt. | ||
28 | (4) Anteilsinhaber, die das Angebot nach Maßgabe des Absatzes 3 angenommen | ||||
29 | haben, werden abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 mit Wirksamwerden | ||||
30 | der Verschmelzung nicht Anteilsinhaber der übernehmenden oder neuen | ||||
31 | Gesellschaft. | ||||
32 | (5) Die übernehmende oder neue Gesellschaft hat die Barabfindung | ||||
33 | spätestens zwei Wochen, nachdem die Verschmelzung wirksam geworden ist, an die | ||||
34 | Anteilsinhaber, die das Angebot nach Maßgabe des Absatzes 3 angenommen haben, | ||||
35 | zu zahlen. § 314 ist auf den Abfindungsanspruch dieser Anteilsinhaber | ||||
36 | entsprechend anzuwenden. | ||||
37 | (6) Die Angemessenheit einer nach Absatz 1 anzubietenden Barabfindung ist | ||||
38 | stets zu prüfen. § 311 ist entsprechend anzuwenden. |
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