(1) Die Anteilsinhaber können ihre Zustimmung nach § 13 davon abhängig machen,
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dass die Art und Weise der Mitbestimmung der Arbeitnehmer der übernehmenden
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oder neuen Gesellschaft ausdrücklich von ihnen bestätigt wird.
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(2) In den Fällen des § 307 Absatz 3 ist ein Verschmelzungsbeschluss der
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Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft nicht erforderlich.
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(3) Die Versammlung der Anteilsinhaber nimmt den Verschmelzungsbericht, den
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Prüfungsbericht und etwaige Stellungnahmen nach § 308 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
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zur Kenntnis, bevor sie die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließt.
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