(1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu
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prüfen; die §§ 44 und 48 sind nicht anzuwenden. Der Prüfungsbericht muss
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den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der
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Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan
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beschließen soll, zugänglich gemacht werden.
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(2) § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz
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3, gelten mit der Maßgabe, dass ein Verzicht aller Anteilsinhaber aller
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beteiligten Rechtsträger erforderlich ist. Verschmelzungsprüfung und
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Prüfungsbericht sind ferner nicht erforderlich in den Fällen des § 307 Absatz
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3 Nummer 2 Buchstabe b und c.
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