t | | t | (1) Der einheitliche Bericht ist den Anteilsinhabern und den zuständigen |
| | | Betriebsräten der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten |
| | | Gesellschaften oder, sofern es in der jeweiligen Gesellschaft keinen |
| | | Betriebsrat gibt, den Arbeitnehmern spätestens sechs Wochen vor der |
| | | Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum |
| | | Verschmelzungsplan beschließen soll, elektronisch zugänglich zu machen. Erstellt |
| | | die Gesellschaft gesonderte Berichte, ist innerhalb der genannten |
| | | Frist den Anteilsinhabern der Bericht für die Anteilsinhaber und dem |
| | | Betriebsrat oder, sofern es in der jeweiligen Gesellschaft keinen Betriebsrat |
| | | gibt, den Arbeitnehmern der Bericht für die Arbeitnehmer zugänglich zu machen. |
| | | Falls zu dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt der Verschmelzungsplan oder |
| | | sein Entwurf bereits vorliegt, ist dieser gemeinsam mit dem |
| | | Verschmelzungsbericht zugänglich zu machen. |
| | | (2) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft gemäß § |
| | | 62 Absatz 1 nicht erforderlich, so muss der Bericht spätestens sechs Wochen |
| | | vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft |
| | | zugänglich gemacht werden. Ist in den Fällen des § 308 Absatz 2 und 4 der |
| | | gesonderte Bericht für die Arbeitnehmer erforderlich, so ist dieser zu den in |
| | | § 308 Absatz 2 und 4 bestimmten Zeitpunkten elektronisch zugänglich zu machen. |
| | | (3) Erhält das Vertretungsorgan der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung |
| | | beteiligten Gesellschaft spätestens eine Woche vor der Versammlung der |
| | | Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan |
| | | beschließen soll, in Textform eine Stellungnahme des zuständigen Betriebsrats |
| | | oder, sofern es in der Gesellschaft keinen Betriebsrat gibt, der Arbeitnehmer, |
| | | so unterrichtet die Gesellschaft ihre Anteilsinhaber hiervon unverzüglich nach |
| | | Fristablauf durch elektronische Zugänglichmachung des einheitlichen Berichts |
| | | oder des Berichts für die Arbeitnehmer jeweils unter Beifügung einer Kopie der |
| | | Stellungnahme. |