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Sie können sich § 309 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verschmelzungsbericht | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Vertretungsorgane der beteiligten Gesellschaften erstellen einen | ||
2 | Verschmelzungsbericht. In diesem sind für die Anteilsinhaber und | ||||
3 | Arbeitnehmer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft die rechtlichen | ||||
4 | und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Verschmelzung und die | ||||
5 | Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die Arbeitnehmer zu | ||||
6 | erläutern und zu begründen. | ||||
7 | (2) In einem allgemeinen Abschnitt werden mindestens die Auswirkungen der | ||||
8 | grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die künftige Geschäftstätigkeit der | ||||
9 | Gesellschaft und ihrer etwaigen Tochtergesellschaften erläutert und begründet. | ||||
10 | Daneben enthält der Bericht einen anteilsinhaberspezifischen Abschnitt | ||||
11 | nach Absatz 4 und einen arbeitnehmerspezifischen Abschnitt nach Absatz 5. | ||||
12 | (3) Die Gesellschaft kann entscheiden, ob sie anstelle eines einheitlichen | ||||
13 | Berichts gesonderte Berichte für Anteilsinhaber und Arbeitnehmer erstellt. Der | ||||
14 | Bericht für Anteilsinhaber besteht aus dem allgemeinen Abschnitt und dem | ||||
15 | anteilsinhaberspezifischen Abschnitt. Der Bericht für Arbeitnehmer besteht | ||||
16 | aus dem allgemeinen Abschnitt und dem arbeitnehmerspezifischen Abschnitt. | ||||
17 | (4) In dem anteilsinhaberspezifischen Abschnitt wird über die in § 8 Absatz 1 | ||||
18 | genannten Berichtsinhalte hinaus mindestens Folgendes erläutert und begründet: | ||||
19 | 1. | ||||
20 | die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die | ||||
21 | Anteilsinhaber sowie | ||||
22 | 2. | ||||
23 | die Rechte und Rechtsbehelfe für Anteilsinhaber gemäß § 305 Absatz 2 in | ||||
24 | Verbindung mit § 15 und gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses | ||||
25 | Gesetzes und § 1 Nummer 4 des Spruchverfahrensgesetzes. | ||||
26 | (5) In dem arbeitnehmerspezifischen Abschnitt wird mindestens Folgendes | ||||
27 | erläutert und begründet: | ||||
28 | 1. | ||||
29 | die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf die | ||||
30 | Arbeitsverhältnisse sowie gegebenenfalls die Maßnahmen, um diese | ||||
31 | Arbeitsverhältnisse zu sichern, | ||||
32 | 2. | ||||
33 | wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen oder der | ||||
34 | Standorte der Niederlassungen der Gesellschaft sowie | ||||
35 | 3. | ||||
36 | die Auswirkungen der unter den Nummern 1 und 2 genannten Faktoren auf | ||||
37 | etwaige Tochtergesellschaften der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||||
38 | beteiligten Gesellschaft. | ||||
39 | (6) Der Bericht für die Anteilsinhaber ist in den Fällen des § 8 Absatz 3 | ||||
40 | nicht erforderlich. Der Bericht für die Anteilsinhaber der übertragenden | ||||
41 | Gesellschaft ist ferner nicht erforderlich in den Fällen des § 307 Absatz 3 | ||||
42 | Nummer 2 Buchstabe b und c. Der Bericht für die Arbeitnehmer ist nicht | ||||
43 | erforderlich, wenn die an der Verschmelzung beteiligte Gesellschaft und ihre | ||||
44 | etwaigen Tochtergesellschaften keine anderen Arbeitnehmer haben als | ||||
45 | diejenigen, die dem Vertretungsorgan angehören. Ein Verschmelzungsbericht | ||||
46 | ist insgesamt nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 | ||||
47 | und des Satzes 3 vorliegen. |
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