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Sie können sich § 308 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Bekanntmachung des Verschmelzungsplans | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist zum Register einzureichen. | ||
2 | Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs | ||||
3 | unverzüglich die folgenden Angaben bekannt zu machen: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | einen Hinweis darauf, dass der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf beim | ||||
6 | Handelsregister eingereicht worden ist, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||||
9 | beteiligten Gesellschaften, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | die Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||||
12 | beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Registernummer, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | einen Hinweis an folgende Personen, dass sie der jeweiligen Gesellschaft | ||||
15 | spätestens fünf Arbeitstage vor dem Tag der Gesellschafterversammlung | ||||
16 | Bemerkungen zum Verschmelzungsplan übermitteln können: | ||||
17 | a) | ||||
18 | an die Anteilsinhaber und Gläubiger der an der grenzüberschreitenden | ||||
19 | Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie | ||||
20 | b) | ||||
21 | an die zuständigen Betriebsräte der an der grenzüberschreitenden | ||||
22 | Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder, soweit es keinen Betriebsrat | ||||
23 | gibt, an die Arbeitnehmer der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||||
24 | beteiligten Gesellschaften. | ||||
25 | Die bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des | ||||
26 | Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs mitzuteilen. Die Versammlung der | ||||
27 | Anteilsinhaber darf erst einen Monat nach der Bekanntmachung über die | ||||
28 | Zustimmung zu dem Verschmelzungsplan gemäß § 13 beschließen. | ||||
29 | (2) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden | ||||
30 | Gesellschaft gemäß § 312 Absatz 2 in Verbindung mit § 307 Absatz 3 nicht | ||||
31 | erforderlich, so hat die übertragende Gesellschaft den Verschmelzungsplan | ||||
32 | spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet | ||||
33 | wird, zum Register einzureichen. | ||||
34 | (3) Ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden | ||||
35 | Gesellschaft erforderlich, ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der | ||||
36 | übernehmenden Gesellschaft hingegen gemäß § 62 Absatz 1 nicht erforderlich, so | ||||
37 | hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan einen Monat vor der | ||||
38 | Versammlung der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft, die gemäß § 13 | ||||
39 | über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen. | ||||
40 | (4) Ist gemäß § 312 Absatz 2 und § 62 Absatz 1 weder ein | ||||
41 | Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft noch | ||||
42 | ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft | ||||
43 | erforderlich, so hat die übernehmende Gesellschaft den Verschmelzungsplan | ||||
44 | spätestens einen Monat vor dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan beurkundet | ||||
45 | wird, zum Register einzureichen. |
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