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Sie können sich § 307 UmwG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verschmelzungsplan | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Vertretungsorgan einer beteiligten Gesellschaft stellt zusammen mit | ||
2 | den Vertretungsorganen der übrigen beteiligten Gesellschaften einen | ||||
3 | gemeinsamen Verschmelzungsplan auf. | ||||
4 | (2) Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf muss mindestens folgende Angaben | ||||
5 | enthalten: | ||||
6 | 1. | ||||
7 | Rechtsform, Firma und Sitz der übertragenden und übernehmenden oder neuen | ||||
8 | Gesellschaft, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und gegebenenfalls die Höhe | ||||
11 | der baren Zuzahlungen, | ||||
12 | 3. | ||||
13 | die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschaftsanteile der | ||||
14 | übernehmenden oder neuen Gesellschaft, | ||||
15 | 4. | ||||
16 | die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung, | ||||
17 | 5. | ||||
18 | den Zeitpunkt, von dem an die Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht | ||||
19 | auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine | ||||
20 | Auswirkung auf dieses Recht haben, | ||||
21 | 6. | ||||
22 | den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaften | ||||
23 | unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden | ||||
24 | oder neuen Gesellschaft vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag), | ||||
25 | 7. | ||||
26 | die Rechte, die die übernehmende oder neue Gesellschaft den mit | ||||
27 | Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen | ||||
28 | Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen | ||||
29 | vorgeschlagenen Maßnahmen, | ||||
30 | 8. | ||||
31 | etwaige besondere Vorteile, die den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, | ||||
32 | Aufsichts- oder Kontrollorgane der an der Verschmelzung beteiligten | ||||
33 | Gesellschaften gewährt werden, | ||||
34 | 9. | ||||
35 | sofern einschlägig den Errichtungsakt der aus der grenzüberschreitenden | ||||
36 | Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft und, falls sie Gegenstand eines | ||||
37 | gesonderten Aktes ist, die Satzung, | ||||
38 | 10. | ||||
39 | gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die | ||||
40 | Beteiligung der Arbeitnehmer an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der | ||||
41 | aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt | ||||
42 | werden, | ||||
43 | 11. | ||||
44 | Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die | ||||
45 | übernehmende oder neue Gesellschaft übertragen wird, | ||||
46 | 12. | ||||
47 | den Stichtag derjenigen Bilanzen der an der Verschmelzung beteiligten | ||||
48 | Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der Verschmelzung verwendet | ||||
49 | werden, | ||||
50 | 13. | ||||
51 | die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung gemäß § 313, | ||||
52 | 14. | ||||
53 | Angaben über Sicherheiten, die den Gläubigern angeboten werden, | ||||
54 | 15. | ||||
55 | im Fall der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft gemäß § 306 | ||||
56 | Absatz 1 Nummer 2 | ||||
57 | a) | ||||
58 | für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers die Bestimmung, | ||||
59 | ob ihm in der übernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die | ||||
60 | Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten | ||||
61 | gewährt wird, | ||||
62 | b) | ||||
63 | der festgesetzte Betrag der Einlage jedes Gesellschafters, | ||||
64 | 16. | ||||
65 | Informationen über die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung | ||||
66 | auf Betriebsrenten und Betriebsrentenanwartschaften. | ||||
67 | (3) Die Angaben über den Umtausch der Anteile (Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5) und | ||||
68 | die Einzelheiten zum Angebot einer Barabfindung (Absatz 2 Nummer 13) | ||||
69 | entfallen, wenn | ||||
70 | 1. | ||||
71 | sich alle Anteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand der | ||||
72 | übernehmenden Gesellschaft befinden oder | ||||
73 | 2. | ||||
74 | den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft keine Anteile gewährt | ||||
75 | werden und dieselbe Person | ||||
76 | a) | ||||
77 | alle Anteile der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft besitzt, | ||||
78 | b) | ||||
79 | alle Anteile an solchen Gesellschaften besitzt, die gemeinsam alle Anteile | ||||
80 | an der übertragenden oder an der übernehmenden Gesellschaft besitzen, oder | ||||
81 | c) | ||||
82 | alle Anteile an solchen Gesellschaften besitzt, bei denen sich die | ||||
83 | Inhaberschaft an Anteilen bis zu der übertragenden oder der übernehmenden | ||||
84 | Gesellschaft fortsetzt. | ||||
85 | (4) Der Verschmelzungsplan muss notariell beurkundet werden. |
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