(1) Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ist eine Verschmelzung, bei der
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mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen
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Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des
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Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.
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(2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2)
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an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Vorschriften des Ersten
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Teils und des Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Teils des
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Zweiten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts
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anderes ergibt. Auf die Beteiligung einer Personenhandelsgesellschaft (§ 3
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Absatz 1 Nummer 1) an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die
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Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts des Ersten
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Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden,
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soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
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